Wussten Sie, dass man trotz Insolvenzverfahren mit seinem Einzelunternehmen weiterarbeiten kann?

Rechtsanwalt Ferfer leitet auch Insolvenzverfahren für Einzelunternehmen ein. Im Gegensatz zu den Verbraucherinsolvenzverfahren werden diese Verfahren als Regelinsolvenzverfahren bezeichnet. Auch in diesen Verfahren erhält der redliche Schuldner bzw. die redliche Schuldnerin nach 3 Jahren den Schuldenerlass, d.h. die Restschuldbefreiung wird erteilt. 

Viele Inhaber von Einzelunternehmen wissen nicht, dass die Insolvenzordnung (InsO) die Möglichkeit bietet, ohne den Druck der Altschulden weiterzuarbeiten und so das Unternehmen fortzuführen. Hierbei werden die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Schulden erlassen bzw. nach 3 Jahren wird die Restschuldbefreiung erteilt. Ab Insolvenzeröffnung kann der Einzelunternehmer weiter sein Unternehmen als Einkommensquelle nutzen. Er kann z.B. Verträge abschließen, Personal einstellen oder seine Kunden betreuen, ohne mit dem Insolvenzverwalter Rücksprache halten zu müssen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Insolvenzverwalter das Einzelunternehmen des Schuldners aus dem Insolvenzbeschlag freigibt. Praktisch als Gegenleistung für diese Freigabe wird vom Einzelunternehmen dann ein monatlicher Betrag an den Insolvenzverwalter gezahlt. In zahlreichen Verfahren ist es mir gelungen, dass der jeweilige Insolvenzverwalter das Einzelunternehmen freigibt und dieses damit als Einnahmequelle erhalten werden kann. 

Sie interessieren sich für die Freigabe der selbständigen Tätigkeit im Insolvenzverfahren? Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin!

Tel.: 02161 - 683 313 300

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Insolvenzen von juristischen Personen (z.B. UG oder GmbH)

Rechtsanwalt Ferfer berät und betreut auch juristische Personen wie Unternehmergesellschaften (UGs) oder GmbHs in der Krise und im Insolvenzverfahren. Auch hierbei handelt es sich um sog. Regelinsolvenz- oder Geschäftsinsolvenzen. Hier lauern für die Geschäftsführer zahlreiche straf- und zivilrechtliche Haftungsrisiken (z.B. Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung). Es gilt für die verantwortlichen Geschäftsführer, sich rechtzeitig über die Ihnen gesetzlich obliegenden Pflichten zu informieren. Sofern eine Sanierung des Unternehmens möglich ist, werden die Sanierungsmöglichkeiten systematisch erörtert. So kann z.B. die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens eine Lösung für den Fortbestand des Unternehmens sein.

Sie haben Fragen zum Regelinsolvenzverfahren und Insolvenzplan? Kommen Sie gerne wegen weiterer Informationen auf mich zu!

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